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   LSG Hamburg, 07.07.2014 - L 4 SO 38/15   

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LSG Hamburg, 07.07.2014 - L 4 SO 38/15 (https://dejure.org/2014,80125)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2014 - L 4 SO 38/15 (https://dejure.org/2014,80125)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juli 2014 - L 4 SO 38/15 (https://dejure.org/2014,80125)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung für die Behandlung einer Alkoholintoxikation und einen Langliegerzuschlag; Nothelferanspruch; Begriff des Eilfalls; Hilfebedürftigkeit des Betroffenen; Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen

  • Wolters Kluwer

    Krankenbehandlungskosten für eine unversicherte Person; Voraussetzungen und Leistungsumfang eines Nothelferanspruchs; Fehlende Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Krankenversicherung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Vorliegen eines Eilfalls - Erstattung der Aufwendungen

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.07.2014 - L 4 SO 38/15
    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. November 2014 (B 8 SO 9/13 R) habe bei der Entscheidung nicht vorgelegen.

    Sie betont die Pflicht des Sozialhilfeträgers, nach Ende des Eilfalls den Hilfebedarf des Betroffenen zu ermitteln und verweist auf ein Urteil des BSG vom 18. November 2014 (B 8 SO 9/13 R).

    Der Nothelferanspruch setzt zunächst einen medizinischen Eilfall im Sinne von unaufschiebbarer Notwendigkeit einer Krankenbehandlung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 13 ff. und Urteil vom 23.8.2013 - B 8SO 19/12 R, Rn. 17).

    Ein Eilfall besteht ferner nur für den Zeitraum, in dem der Sozialhilfeträger nicht erreichbar ist oder der Nothelfer ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R und Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).

    Der Nothelferanspruch ist also in seiner Dauer begrenzt auf die Zeit, in der der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Hilfefall erlangen kann, weil er nicht dienstbereit ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 16).

    Insofern ist eine tageweise Betrachtung zu Grunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 16, 33).

    Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Nothelfer (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17) und zwar selbst dann, wenn der Sozialhilfeträger den Sachverhalt nicht in hinreichender Weise aufklärt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.1996 - 5 B 202/95).

    Verschafft aber das Krankenhaus dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt dem Sozialhilfeträger - nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17; Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 24).

    § 4 FreizügG/EU knüpft das Recht auf Einreise und Aufenthalt für nicht erwerbstätige Unionsbürger nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU an das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, der als eine andere Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V gewertet wird (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand Mai 2016, § 5 Rn. 477a; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 21).

    Eine Krankenversicherung in P. bietet aber keinen Schutz durch Gewährung von Sachleistungen in Deutschland, sondern allenfalls einen Kostenerstattungsanspruch, der erst noch durchgesetzt werden müsste (vgl. auch BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13, Rn. 23).

    Das BSG bemisst die Frist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf regelmäßig einen Monat (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17; Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 28), die hier in allen drei Fällen eingehalten worden ist.

    Hierfür ist der gesamte Rechnungsbetrag durch die Anzahl der Behandlungstage, zu denen im Rahmen des SGB XII auch der Entlassungstag zu zählen ist, zu teilen und mit den Tagen des Eilfalls zu multiplizieren (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 33 f.).

    Insofern ist auch die Berücksichtigung des Langliegerzuschlags nicht zu beanstanden (vgl. auch BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 34).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.07.2014 - L 4 SO 38/15
    Ein Eilfall besteht ferner nur für den Zeitraum, in dem der Sozialhilfeträger nicht erreichbar ist oder der Nothelfer ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R und Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).

    Kommt es zu dem Schluss, dass die Kostentragung durch eine Krankenversicherung zweifelhaft ist, obliegt es ihm, den Sozialhilfeträger entsprechend zu informieren (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 20 ff.).

    Verschafft aber das Krankenhaus dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt dem Sozialhilfeträger - nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17; Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 24).

    Einschränkend ist zu fordern, dass sich der Nothilfebedürftige ernstlich und in Kenntnis der ihn dann treffenden Kostenlast weigert, Hilfe in Anspruch zu nehmen (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 28).

    Diese Pflichten schließen allerdings die Tragung der Kosten für die Nothilfe nicht ein (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 19).

    Das BSG bemisst die Frist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf regelmäßig einen Monat (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17; Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 28), die hier in allen drei Fällen eingehalten worden ist.

  • SG Hamburg, 07.07.2014 - S 52 SO 205/12

    Anspruch des Krankenhauses als Nothelfer auf vollständigen Aufwendungsersatz in

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.07.2014 - L 4 SO 38/15
    Gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. April 2012 (1. und 2. Aufenthalt) hat die Klägerin am 30. April 2012 (Aktenzeichen S 52 SO 205/12), gegen den Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2012 (3. Aufenthalt) am 27. Juli 2012 (Aktenzeichen S 52 SO 333/12) Klage beim Sozialgericht erhoben.

    Das Sozialgericht hat die Verfahren mit Beschluss vom 11. September 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 52 SO 205/12 geführt.

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch einer Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.07.2014 - L 4 SO 38/15
    § 25 SGB XII stellt insoweit eine abschließende Regelung dar, die den Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ausschließt (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R, Rn. 22).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.07.2014 - L 4 SO 38/15
    Dabei ist zu beachten, dass im Grundsatz nur bereite Mittel die Bedürftigkeit beseitigen (vgl. BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R, Rn. 20).
  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.07.2014 - L 4 SO 38/15
    In Anlehnung an die Frist in § 548 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Beschluss vom 27. April 1993 (GmS-OGB 1/92) nämlich entschieden, dass für die Abfassung eines Urteils eine Frist von fünf Monaten ab dem Tag der Verkündung einzuhalten ist.
  • BVerwG, 30.12.1996 - 5 B 202.95

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.07.2014 - L 4 SO 38/15
    Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Nothelfer (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17) und zwar selbst dann, wenn der Sozialhilfeträger den Sachverhalt nicht in hinreichender Weise aufklärt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.1996 - 5 B 202/95).
  • LSG Hamburg, 30.08.2018 - L 4 SO 41/17

    Kosten für stationäre Krankenhausbehandlung

    Danach ist also zu fragen, ob der Patient dringend behandlungsbedürftig war und ob diese Behandlung nur mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses und nicht anders als vollstationär hätte erbracht werden können (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15; Wahl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Auflage 2016, § 39 Rn. 55 f.).

    Denn der Nothelfer erfüllt mit seiner Hilfeleistung, wenn der Träger der Sozialhilfe erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, (auch) eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers, und eine Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der Vergütungsstruktur) liegt regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse (vgl. Urteile des Senats vom 24.6.2016 - L 4 SO 12/15 und vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15; BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R, Rn. 19).

    Der Nothelferanspruch ist also in seiner Dauer begrenzt auf die Zeit, in der der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Hilfefall erlangen kann, weil er nicht dienstbereit ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 16).

    Dem Urteil des Senates vom 30. März 2017 (L 4 SO 38/15) lässt sich entnehmen, dass dort eine Vertreterin der Beklagten erklärt hat, es bestehe an Wochentagen keine Dienstbereitschaft vor 7:00 Uhr (Seite 8 des Urteils).

    Der § 25 SGB XII stellt insoweit eine abschließende Regelung dar, die den Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ausschließt (LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R, Rn. 22; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 25 Rn. 2).

  • LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 30/21

    Voraussetzungen der Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber dem

    Der Nothelferanspruch ist dann in seiner Dauer begrenzt auf die Zeit, in der der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Hilfefall erlangen kann, weil er nicht dienstbereit ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15 und Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 16).

    § 25 SGB XII stellt insoweit eine abschließende Regelung dar, die den Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ausschließt (LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15 und LSG Hamburg, Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R, Rn. 22).

  • LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 18/21

    Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des Krankenhauses als sog. Nothelfer

    Der Nothelferanspruch ist dann in seiner Dauer begrenzt auf die Zeit, in der der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Hilfefall erlangen kann, weil er nicht dienstbereit ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15 und Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 16).

    § 25 SGB XII stellt insoweit eine abschließende Regelung dar, die den Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ausschließt (LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15 und LSG Hamburg, Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R, Rn. 22).

  • LSG Hamburg, 22.04.2022 - L 4 SO 40/21

    Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des sog. Nothelfers nach § 25 SGB 12

    Der Nothelferanspruch ist dann in seiner Dauer begrenzt auf die Zeit, in der der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Hilfefall erlangen kann, weil er nicht dienstbereit ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15 und Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 16).

    § 25 SGB XII stellt insoweit eine abschließende Regelung dar, die den Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ausschließt (LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15 und LSG Hamburg, Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R, Rn. 22).

  • LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 AY 8/20

    Asylbewerberleistungen - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhauses wegen

    Der Nothelferanspruch ist dann in seiner Dauer begrenzt auf die Zeit, in der der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Hilfefall erlangen kann, weil er nicht dienstbereit ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15 und Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 16).
  • SG Frankfurt/Main, 28.04.2022 - S 30 AY 6/19

    AsylbLG

    Der Nothelferanspruch setzt zunächst einen medizinischen Eilfall im Sinne von unaufschiebbarer Notwendigkeit einer Krankenbehandlung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 13 ff. und Urteil vom 23. August 2013 - B 8SO 19/12 R, Rn. 17; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 7. Juli 2014 - L 4 SO 38/15 -, Rn. 22, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.04.2015 - L 8 SO 88/15
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. März 2015 (S 4 SO 38/15 ER), mit dem dieses den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Zuzahlung für drei verordnete Medikamente in Höhe von voraussichtlich 15, 00 EUR) abgelehnt hat, wird als unzulässig verworfen (§ 202 SGG iVm § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
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